§ 75 – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Nach § 75 ZVG ist die Zwangsversteigerung einzustellen, wenn der Schuldner (oder ein zur Ablösung berechtigter Gläubiger) die Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch Urkunden nachweisen kann.
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 75
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.